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Antwortschreiben der ÖGK an die ÖZÄK

  • vor 1 Tag
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Ihr Schreiben vom 10.03.2026 betreffend Änderungen der Satzung sowie Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse


Sehr geehrte Frau Präsidentin Dr.in Vetter-Scheidl,


Mag. Peter McDonald und Andreas Huss, MBA
Mag. Peter McDonald und Andreas Huss, MBA

die Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung unserer Versicherten auf Basis eines gemeinsam mit der Österreichischen Zahnärztekammer abgestimmten zahnmedizinischen Leistungsspektrums stellt ein zentrales Anliegen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) dar.


Strukturelle Defizite sowie steigende Ausgaben in sämtlichen Bereichen des Gesundheitssystems erfordern jedoch einen ressourcenschonenden und langfristig nachhaltigen Umgang mit den Versichertengeldern und machen Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung unumgänglich.


Die am 19. Februar 2026 beschlossenen Änderungen der Satzung sowie der Krankenordnung der ÖGK wurden im Vorfeld eingehend hinsichtlich möglicher negativer finanzieller Auswirkungen auf die Versicherten geprüft. Dabei wurde insbesondere auf potenzielle Belastungen für sozial schwächere Versichertengruppen Bedacht genommen. Die vorgenommenen Anpassungen stellen aus Sicht der ÖGK vertretbare Maßnahmen im Rahmen der erforderlichen Konsolidierung dar.


Im Zuge der Anpassung der Zuzahlungen zum unentbehrlichen Zahnersatz möchte ich vorab darauf hinweisen, dass es im Jahr 2018 zu einer deutlichen Leistungsverbesserung gegenüber der zuvor geltenden Regelung bei der Mehrheit der Gebietskrankenkassen gekommen ist. Die ÖGK hat sich dazu als Weiterentwicklung bewusst für eine soziale Staffelung entschieden. Für Personen, die gemäß dem zweiten Teil der Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr unter die „Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit“ fallen, wurden reduzierte Zuzahlungen vorgesehen. Darüber hinaus besteht für Versicherte weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds zu stellen.


Eine Auswertung der Abrechnungsdaten hat zudem gezeigt, dass im Bereich der parodontalen Initialtherapie überwiegend der Zuschuss gemäß Anhang 2, Teil A, Z 5 lit. b für Behandlungen von mindestens sechs Zähnen – unabhängig von deren Lage innerhalb eines Kiefers – in Anspruch genommen wurde und Leistungen gemäß lit. c in einem sehr geringen Ausmaß gewährt wurden. Vor diesem Hintergrund wurde die lit. c gestrichen. Die Leistung nach lit. b bleibt aufrecht.


Hinsichtlich der Änderung der Krankenordnung und der damit verbundenen Beschränkung auf künftig einen zustimmungsfreien Zahnarztwechsel pro Quartal möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Analysen zeigen, dass nur ein sehr geringer Anteil der Versicherten von dieser Maßnahme betroffen ist.

Hintergrund dieser Anpassung ist, dass wir die Themen Therapiequalität und Behandlungstreue im Kontext eines stabilen Vertrauensverhältnisses zwischen Patientin bzw. Patient und behandelnder Zahnärztin bzw. behandelndem Zahnarzt sehen.


Mag. Peter McDonald - Vorsitzender des Verwaltungsrates
Mag. Peter McDonald - Vorsitzender des Verwaltungsrates

Wie bereits in unserem Rundschreiben vom 11.03.2026 angekündigt, werden wir Sie über weitere Änderungen der Satzung sowie der Krankenordnung der ÖGK betreffend den zahnärztlichen Bereich, die mit 1. Mai 2026 in Kraft treten, in einem gesonderten Schreiben zeitgerecht informieren. Grundsätzlich betreffen diese von der Hauptversammlung beschlossenen Änderungen der Satzung sowie der Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse die Versicherten und Anspruchsberechtigten als Regelungsadressaten und kein primäres Vertragspartnerrecht.


Seitens der ÖGK besteht jederzeit die Bereitschaft, auf Büroebene mit der Österreichischen Zahnärztekammer in einen fachlichen Austausch- und Diskussionsprozess zu diesen Themen einzutreten.


Freundliche Grüße

Ihre Österreichische Gesundheitskasse


Mag. Peter McDonald

Vorsitzender des Verwaltungsrates

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