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Jobsharing im Detail

  • DDR. Martin Hönlinger
  • 4. Nov. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Seit 1. Jänner 2023 sind die neuen Regelungen zum Jobsharing im vertragszahnärztli­chen und vertragskieferorthopädischen Bereich in Kraft.

Mit dieser Reform wird der lang gestellten Forderung eines einfachen und unkompli­zierten Zuganges sowie einer in Eigenverantwortung gestaltbaren Zusammenarbeit im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich Rechnung getragen.


JOBSHARING IM DETAIL


JOBSHARING

Beim Jobsharing wird wie bisher auf einer Kassenplanstelle bzw. einem Kassenvertrag zusammengearbeitet.

Die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag verbleiben ausschließlich bei den Vertragszahnarzt:innen und Vertrags Kieferorthopädie:innen.


ZUSAMMENARBEIT VON BIS ZU 3 KOLLEG:INNEN

Beim Jobsharing gilt, dass der Vertragszahnarzt bzw. die Vertragszahnärztin oder der Vertragskieferorthopäde bzw. die Ver­tragskieferorthopädin mit bis zu zwei weiteren Kolleg:innen ein Jobsharing bilden darf.


EINFACHE BEKANNTGABE OHNE BEGRÜNDUNG

Die Bekanntgabe erfolgt über ein Formblatt und ist mindestens 3 Monate vor Beginn des Jobsharings (in Salzburg wird in der Regel 1 Monat akzeptiert) an diejenigen Krankenver­sicherungsträger, mit denen ein Vertragsverhältnis besteht, und an die jeweilige Landeszahnärztekammer zu übermitteln.


Eine eventuelle Ablehnung des Jobsharings kann innerhalb eines Monates auf Basis der hierfür vertraglich klar geregelten Fälle erfolgen. Eine Begründung für das Jobsharing ist nicht mehr notwendig.


GLEICHZEITIGE ANWESENHEIT DER PARTNER

Das gleichzeitige Erbringen zahnärztlicher Leistungen der Jobsharing­-Partner in der Ordination ist möglich.


ERWEITERTE VEREINBARUNGSDAUER

Die Dauer des Jobsharings ist grundsätzlich auf 5 Jahre befristet. Auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Landeszahnärztekammer kann dieser Zeitraum verlängert werden.


REDUZIERTE ORDINATIONSZEIT DES VERTRAGSPARTNERS

Beim Jobsharing bedarf es einer persönlichen zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Tätigkeit des Vertragspartners im Ausmaß von mindestens 25 % der vereinbarten Ordinationszeiten.

Das Ausmaß ist bei Beantragung dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Landes­zahnärztekammer bekannt zu geben.


ERFORDERLICHER QUALITÄTS- NACHWEIS FÜR KFO

Bei einem Jobsharing kann im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Kieferorthopäden bzw. einer Kieferorthopädin der erforderliche Qualitätsnachweis für 20 erfolgreiche Behandlungsfälle nunmehr innerhalb der ersten 5 Jahre der Jobsharing­ Partnerschaft erbracht werden.


VOLLE HONORIERUNG DER VERTRAGSLEISTUNGEN

Im Rahmen der neuen Vereinbarung zum Jobsharing wird davon ausgegangen, dass die im Stellenplan vorgesehene Planstellenleistung abgedeckt wird, dementsprechend entfällt das bisherige Umsatzlimit.



Quelle: Jobsharing Folder 2025 der Zahnärztekammer

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